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B489/89; B1296/89•Verfassungsgerichtshof B489/89; B1296/89
B489/89; B1296/89Verfassungsgericht27.11.1989
Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, Bescheidbegründung, Auslegung eines Antrages, Zivildienst, Verfahrenshilfe
1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 23. Jänner 1989, Zl. 117.612/7-ZDOK/4/89 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
2. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Zivildienstoberkommission vom 2. März 1989, Zl. 117.612/8-ZDOK/4/89, wird abgewiesen.
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