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A3/88•Verfassungsgerichtshof A3/88
A3/88Verfassungsgericht27.11.1989
Dienstrecht, Kompetenz Bund - Länder Kraftfahrwesen, Verschweigung, Verjährung, Kraftfahrrecht, Vergütungen (Sachverständige), Sachverständige, Beweis, VfGH / Liquidierungsklage, Zinsen, VfGH / Prüfungsmaßstab, Verweisung Landes- auf Bundesrecht
Das Land Kärnten ist schuldig, dem Kläger den Betrag von S 143.376,-- samt 4 % Zinsen ab 1. April 1988 zu Handen seines Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger jeweils 4 % Zinsen aus S 23.892,-- seit 1. 1. 1969, aus S 21.356,-- seit 1. 1. 1970, aus S 48.060,-- seit 1. 1. 1971 und aus S 50.068,-- seit 1. 1. 1972, jeweils bis 31. März 1988, zu bezahlen, wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Klage als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
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