Verfassungsgerichtshof A3/88

A3/88Verfassungsgericht27.11.1989

Regest

Dienstrecht, Kompetenz Bund - Länder Kraftfahrwesen, Verschweigung, Verjährung, Kraftfahrrecht, Vergütungen (Sachverständige), Sachverständige, Beweis, VfGH / Liquidierungsklage, Zinsen, VfGH / Prüfungsmaßstab, Verweisung Landes- auf Bundesrecht

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof A3/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.1989

Spruch

Das Land Kärnten ist schuldig, dem Kläger den Betrag von S 143.376,-- samt 4 % Zinsen ab 1. April 1988 zu Handen seines Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.

Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger jeweils 4 % Zinsen aus S 23.892,-- seit 1. 1. 1969, aus S 21.356,-- seit 1. 1. 1970, aus S 48.060,-- seit 1. 1. 1971 und aus S 50.068,-- seit 1. 1. 1972, jeweils bis 31. März 1988, zu bezahlen, wird abgewiesen.

Im übrigen wird die Klage als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.