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B1285/88; B1286/88; B1287/88; B1288/88•Verfassungsgerichtshof B1285/88; B1286/88; B1287/88; B1288/88
B1285/88; B1286/88; B1287/88; B1288/88Verfassungsgericht28.11.1989
Hausdurchsuchung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, richterlicher Befehl, Tatverdacht hinreichender
I. Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß sie am 31. Mai 1988, gegen 12 Uhr 30, in Wien von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis 2. Juni 1988, 9 Uhr 30, in Haft gehalten wurde, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit und ferner dadurch, daß Organe derselben Behörde am 21. und 31. Mai 1988 sowie am 1. Juni 1988 in ihrer Wohnung in 1150 Wien, Felberstraße Nr. 106/29, Hausdurchsuchungen durchführten, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art9 StGG verletzt worden.
II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters die mit 8.800 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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