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B1078/86•Verfassungsgerichtshof B1078/86
B1078/86Verfassungsgericht28.11.1989
VfGH / Parteienvorbringen, VfGH / Formerfordernisse, Benehmen ungestümes, Festnehmung
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 24. Oktober 1986 von einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit 10.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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