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G226/89; G227/89•Verfassungsgerichtshof G226/89; G227/89
G226/89; G227/89Verfassungsgericht29.11.1989
Fremdenverkehr
§8 Abs1 lita des Gesetzes vom 28. Dezember 1960 über den Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfonds (Salzburger Fremdenverkehrsförderungsfondsgesetz 1960), LGBl. Nr. 11/1961 idF LGBl. Nr. 88/1982, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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