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B852/89•Verfassungsgerichtshof B852/89
B852/89Verfassungsgericht04.12.1989
Getränkesteuer Wien, VfGH / Aufhebung Wirkung, Eigentumseingriff
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit S 15.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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