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B977/86•Verfassungsgerichtshof B977/86
B977/86Verfassungsgericht04.12.1989
Behördenzuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er von Organen der Bundespolizeidirektion Salzburg am 4. Oktober 1986, zwischen 14.00 und 15.00 Uhr, in Hallein festgenommen worden ist, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf persönliche Freiheit sowie dadurch, daß er in der Folge, und zwar nach Überstellung nach Salzburg bis zur Einlieferung in das Gefangenenhaus des Landesgerichtes Salzburg bis 6. Oktober 1986, 14.30 Uhr, von Organen der Bundespolizeidirektion Salzburg angehalten worden ist, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 12.100 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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