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B1560/88; B1561/88•Verfassungsgerichtshof B1560/88; B1561/88
B1560/88; B1561/88Verfassungsgericht14.12.1989
Getränkesteuer Kärnten, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Auslegung authentische, Rückwirkung, Vertrauensschutz
Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch die angefochtenen Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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