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KI-2/89•Verfassungsgerichtshof KI-2/89
KI-2/89Verfassungsgericht26.02.1990
VfGH / Kompetenzkonflikt, Jagdrecht, Jagdschaden, Jagd- und Wildschadenskommission, Schadenersatz, Behördenzuständigkeit
Zur Entscheidung über das Begehren des F B auf Ersatz eines im Jahr 1984 entstandenen Wildschadens durch die Firma S Co. KG in der Höhe von 9055,87 S sind die Jagd- und Wildschadensbehörden zuständig.
Der entgegenstehende Bescheid der Landeskommission für Jagdund Wildschäden beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Juni 1989, Zl. VI/4-J-148, wird aufgehoben.
Das Bundesland Niederösterreich ist schuldig, der antragstellenden Partei F B die Kosten dieses Rechtsstreites im Betrag von 15.000 S binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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