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B973/89•Verfassungsgerichtshof B973/89
B973/89Verfassungsgericht26.02.1990
Straßenpolizei, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung
I. Der Beschwerdeführer ist durch seine am 17. Juli 1989 in Salzburg von Organen der dortigen Bundespolizeidirektion verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in Haft weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird gleichfalls abgewiesen.
III. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit 25.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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