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B879/89•Verfassungsgerichtshof B879/89
B879/89Verfassungsgericht26.02.1990
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Polizeirecht, Benehmen ungestümes, Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß ihn Gendarmeriebeamte am 2. Juli 1989 um etwa 21,00 Uhr in Weißenbach festnahmen und bis etwa 23,00 Uhr anhielten, weder in einen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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