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B656/89•Verfassungsgerichtshof B656/89
B656/89Verfassungsgericht26.02.1990
Verwaltungsverfahren, Ladung, Vorführung, Festnehmung
I. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er von zwei Gendarmerieorganen am 5. Juni 1989 in Lachsfeld 16, 2113 Karnabrunn, festgenommen und anschließend der Stellungskommission beim Militärkommando Niederösterreich in St. Pölten vorgeführt wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
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