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B1780/88•Verfassungsgerichtshof B1780/88
B1780/88Verfassungsgericht26.02.1990
VfGH / Abtretung, VfGH / Prüfungsmaßstab Polizeirecht, Benehmen ungestümes Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß ihn Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 24. September 1988 um etwa 18,40 Uhr in Wien 22., Donaupark festnahmen und sodann bis ca. 23,45 Uhr anhielten, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund (zu Handen der Finanzprokuratur) die mit 10.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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