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B976/89•Verfassungsgerichtshof B976/89
B976/89Verfassungsgericht27.02.1990
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Fesselung, Mißhandlung
Der Beschwerdeführer ist durch seine von einem Organ der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vorgenommene Fesselung in einem Raum des Gendarmeriepostens Lustenau am 14. Juli 1989 in der Zeit von etwa 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit S 12.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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