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B1506/88•Verfassungsgerichtshof B1506/88
B1506/88Verfassungsgericht27.02.1990
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 23. Juli 1988 in Salzburg von Organen der Bundespolizeidirektion Salzburg festgenommen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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