Verfassungsgerichtshof B1506/88

B1506/88Verfassungsgericht27.02.1990

Regest

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1506/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.02.1990

Spruch

Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 23. Juli 1988 in Salzburg von Organen der Bundespolizeidirektion Salzburg festgenommen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

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