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B651/87•Verfassungsgerichtshof B651/87
B651/87Verfassungsgericht27.02.1990
VfGH / Formerfordernisse, Auslegung eines Antrages, Hausrecht, Hausdurchsuchung
Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß am 18. Mai 1987 Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion Salzburg ihre Wohnung in Salzburg durchsuchten, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit 10.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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