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B228/87•Verfassungsgerichtshof B228/87
B228/87Verfassungsgericht27.02.1990
Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Ausweisleistung, Identitätsfeststellung, Straßenpolizei, Halte(Park-)Verbot
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er in Salzburg am 29. Jänner 1987 um 10,55 Uhr von einem Organ der Bundespolizeidirektion Salzburg festgenommen und nach Überstellung in das Wachzimmer Rathaus dort angehalten wurde, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zuhanden der Finanzprokuratur die mit 10.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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