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G319/89•Verfassungsgerichtshof G319/89
G319/89Verfassungsgericht01.03.1990
VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Selbstverwaltungsrecht Aufsichtsrecht, Genehmigung, Baurecht, Raumordnung, Kompetenz Bund-Länder Raumplanung
Die Wortfolge "oder die Nahversorgung mit Gütern des täglichen Bedarfes" in §21 Abs5 Z2 des (Niederösterreichischen) Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000-5, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Februar 1991 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Niederösterreich ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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