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G314/89; G19/90; G20/90•Verfassungsgerichtshof G314/89; G19/90; G20/90
G314/89; G19/90; G20/90Verfassungsgericht01.03.1990
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, Anzeigenabgaben, Wiederverlautbarung, Auslegung eines Antrages
I. §9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, war verfassungswidrig.
II. §9 des Wiener Anzeigenabgabegesetzes 1983, LGBl. Nr. 22, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/1984 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 in Kraft.
Frühere Gesetzesbestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
III. Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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