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V34/89•Verfassungsgerichtshof V34/89
V34/89Verfassungsgericht02.03.1990
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung Verordnung, Verordnungserlassung, Invalidation, Anpassungspflicht (des Normgebers)
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 3.5.1966, Z X-L-35/1-1966, mit der "auf der ehemaligen Bundesstraße 16 im Bereich des Erholungszentrums der Laxenburg Betriebsges.m.b.H. eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jeweils 100 m vor den Einfahrten" verfügt wurde, war gesetzwidrig.
Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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