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V29/89•Verfassungsgerichtshof V29/89
V29/89Verfassungsgericht03.03.1990
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Aufhebung, Kundmachung, Verordnungsbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung, Wasserrecht, Wasserversorgungsanlage
§3 Abs2 und §9 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld (beschlossen vom Gemeinderat am 18. April 1966, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. April bis 5. Mai 1966) werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung verpflichtet.
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