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B1615/88•Verfassungsgerichtshof B1615/88
B1615/88Verfassungsgericht07.03.1990
VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Kosten, Festnehmung, richterlicher Befehl
I. Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 12. August 1988, um 6 Uhr 20, festgenommen und bis 20 Uhr 40 desselben Tages in verwaltungsbehördlicher Haft gehalten wurde, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit 20.250 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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