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B1601/88; B116/90•Verfassungsgerichtshof B1601/88; B116/90
B1601/88; B116/90Verfassungsgericht07.03.1990
VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, richterlicher Befehl, Privatwirtschaftsverwaltung, Baupolizei, Abbruchauftrag, VfGH / Kosten
Die Beschwerden gegen die polizeiliche Festnahme und Haftanhaltung, ferner gegen das polizeiliche Eindringen in die Wohnung im Haus 1060 Wien, Aegidigasse Nr. 13, sowie gegen die Zerstörung der Wohnräume und den Entzug persönlicher Habseligkeiten durch Abtragung dieses Gebäudes werden zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit 10.539,20 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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