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V103/89•Verfassungsgerichtshof V103/89
V103/89Verfassungsgericht08.03.1990
VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Kosten, Verordnungserlassung, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Aufhebungsverordnung
1. a) Die - durch Verlautbarung im "Boten für Tirol" Stück 37/1989 unter Nr. 837 sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Leutasch vom 18. September bis 5. Oktober 1989 kundgemachte - Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 5. September 1989 (mit der die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Leutasch vom 30. März 1989 betreffend Lärmschutz vor Modellflugkörpern teilweise aufgehoben wird) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
b) Die Tiroler Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich kundzumachen.
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