Verfassungsgerichtshof V101/89

V101/89Verfassungsgericht09.03.1990

Regest

VfGH / Fristsetzung, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V101/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.03.1990

Spruch

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 14. Mai 1987, LGBl. Nr. 22/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahl-Verordnung), wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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