Verfassungsgerichtshof B712/89

B712/89Verfassungsgericht13.03.1990

Regest

VfGH / Prüfungsgegenstand, Bescheidberichtigung, Berichtigungsbescheid, Finanzverfahren, Ordnungsstrafe (Finanzverfahren), Meinungsäußerungsfreiheit

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B712/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.1990

Spruch

1. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid insofern im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden, als dieser eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 2 Tagen aussprach.

In diesem Umfang wird der bekämpfte Bescheid als verfassungswidrig aufgehoben.

2. Im übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen, generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer in sonstigen Rechten verletzt worden ist.

3. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

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