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A11/88•Verfassungsgerichtshof A11/88
A11/88Verfassungsgericht13.03.1990
VfGH / Verfahren, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Liquidierungsklage, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung Kraftfahrrecht, Sachverständige, Vergütungen (Sachverständige), Zinsen
Das Land Kärnten ist schuldig, dem Kläger den Betrag von S 48.208,-- samt 4 % Zinsen ab 18. Februar 1988 zu Handen seines Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Das Mehrbegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger jeweils Zinsen aus S 15.564,-- ab 1. Jänner 1971 und aus 32.644,-- ab 1. Jänner 1972, jeweils bis 17. Februar 1988, zu bezahlen, wird abgewiesen.
Das Land Kärnten ist schuldig, dem Kläger die mit S 5.386,20 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen.
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