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G10/90•Verfassungsgerichtshof G10/90
G10/90Verfassungsgericht15.03.1990
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Feststellung Wirkung, Dienstrecht, Ruhensbestimmungen, Verweisung Landes- auf Bundesrecht, Geltungsbereich (persönlicher) eines Gesetzes
Die Wendung "die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, sowie" in §25 Abs1 des Gemeindesanitätsgesetzes 1971, LGBl. f.d. Burgenland Nr. 14/1972, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/1980 war bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 verfassungswidrig.
Diese Gesetzesbestimmung ist auf die bis zum Ablauf des 30. Juni 1988 verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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