Verfassungsgerichtshof B1119/88

B1119/88Verfassungsgericht15.03.1990

Regest

VfGH / Anlaßfall

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1119/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.03.1990

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 11.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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