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B1555/89•Verfassungsgerichtshof B1555/89
B1555/89Verfassungsgericht11.06.1990
Fremdenpolizei, Festnehmung, Verwaltungsstrafrecht, Grenzkontrolle
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß ihn Gendarmeriebeamte über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Bregenz am 7. November 1989 um etwa 08,30 Uhr festnahmen und ihn sodann bis etwa 14,30 Uhr anhielten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer, zu Handen des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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