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B1532/89; B1533/89•Verfassungsgerichtshof B1532/89; B1533/89
B1532/89; B1533/89Verfassungsgericht11.06.1990
VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, Polizeirecht, Kundmachung siehe auch Verordnung Kundmachung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund, zu Handen der Finanzprokuratur, die mit 12.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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