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B1261/89•Verfassungsgerichtshof B1261/89
B1261/89Verfassungsgericht11.06.1990
Festnehmung, Suchtgift
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß ihn Organe der Bundespolizeidirektion Schwechat am 20. September 1989 um 15,00 Uhr festnahmen und sodann bis 21. September 1989, 12,00 Uhr in Haft hielten, weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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