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B947/89; B1006/89•Verfassungsgerichtshof B947/89; B1006/89
B947/89; B1006/89Verfassungsgericht11.06.1990
Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Grenzkontrolle, Fremdenpolizei, Schubhaft, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Asylrecht, Strafe, Vollzug Strafe, Vollstreckungshandlung, Vorführung Strafantritt, Ersatzfreiheitsstrafe
a) durch die am 23. April 1989 um ca. 11,50 Uhr von Beamten der Bundespolizeidirektion Wien vorgenommene Festnahme und die folgende Anhaltung, soweit sie bis 12,50 Uhr desselben Tages währte, sowie
b) durch die in der Zeit vom 4. Juli 1989, 15,00 Uhr bis 7. Juli 1989, 12,00 Uhr zur Durchführung des Strafvollzuges erfolgte Anhaltung
weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund, zu Handen der Finanzprokuratur, die mit 12.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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