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B162/90•Verfassungsgerichtshof B162/90
B162/90Verfassungsgericht12.06.1990
Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Vollstreckung, Verjährung, Vollstreckungsverjährung, Verfahren anhängiges, Übergangsbestimmung
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß ihn Organe der Bundespolizeidirektion Linz von 29. Dezember 1989, 8.15 Uhr bis 14. Jänner 1990, 8.45 Uhr im polizeilichen Gefangenenhaus Linz zur Strafvollstreckung in Haft hielten, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen des Beschwerdevertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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