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B1540/89•Verfassungsgerichtshof B1540/89
B1540/89Verfassungsgericht12.06.1990
Festnehmung
Der Beschwerdeführer wurde durch seine von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 24. November 1989 um 0.15 Uhr vorgenommene Festnahme sowie durch seine nachfolgende Anhaltung am Bezirkspolizeikommissariat Simmering bis um 15.30 Uhr des genannten Tages weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund zu Handen der Finanzprokuratur die mit S 12.500,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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