Verfassungsgerichtshof B1227/88

B1227/88Verfassungsgericht12.06.1990

Regest

Festnehmung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1227/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.06.1990

Spruch

Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 8. Mai 1988 um

6. 50 Uhr in Wien I. von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und bis 14.40 Uhr in Verwahrung gehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei die mit S 42.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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