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G56/89•Verfassungsgerichtshof G56/89
G56/89Verfassungsgericht15.06.1990
VfGH / Individualantrag, Wettbewerb unlauterer, Erwerbsausübungsfreiheit, Privatautonomie, Nahversorgung, öffentliches Interesse, Erwerbsausübungsfreiheit Eingriff
§3a des Bundesgesetzes zur Verbesserung der Nahversorgung und der Wettbewerbsbedingungen, BGBl. Nr. 392/1977, in der Fassung BGBl. Nr. 121/1980 und BGBl. Nr. 424/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, dem Antragsteller zuhanden seiner Vertreterin die mit 30.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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