Verfassungsgerichtshof B1562/88

B1562/88Verfassungsgericht15.06.1990

Regest

Kreditwesen, Bankwesen, Sparkassen, Rechte wohlerworbene, Erwerbsausübungsfreiheit, öffentliches Interesse, VfGH / Präjudizialität

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1562/88

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.06.1990

Spruch

Die beschwerdeführende Sparkasse ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die beschwerdeführende Sparkasse durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

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