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B610/89•Verfassungsgerichtshof B610/89
B610/89Verfassungsgericht16.06.1990
Erwerbsausübungsfreiheit, Arbeitsvermittlung, Auslegung verfassungskonforme, öffentliches Interesse
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsfreiheit verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 15.000 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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