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B306/90•Verfassungsgerichtshof B306/90
B306/90Verfassungsgericht18.06.1990
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Fristsetzung
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Burgenland ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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