Verfassungsgerichtshof G1/90; G70/90

G1/90; G70/90Verfassungsgericht19.06.1990

Regest

Arbeitsvermittlung, Veröffentlichung ausländischer Stellenangebote, Bewilligungspflicht für Veröffentlichung ausländischer Stellenangebote, Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit, Zensur, Zensurverbot

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G1/90,G70/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.06.1990

Spruch

In §9 Abs3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 31/1969, werden der dritte, vierte und fünfte Satz als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

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