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G1/90; G70/90•Verfassungsgerichtshof G1/90; G70/90
G1/90; G70/90Verfassungsgericht19.06.1990
Arbeitsvermittlung, Veröffentlichung ausländischer Stellenangebote, Bewilligungspflicht für Veröffentlichung ausländischer Stellenangebote, Meinungsäußerungsfreiheit, Pressefreiheit, Zensur, Zensurverbot
In §9 Abs3 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 31/1969, werden der dritte, vierte und fünfte Satz als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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