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V84/87•Verfassungsgerichtshof V84/87
V84/87Verfassungsgericht19.06.1990
VfGH / Individualantrag, Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan Bauplatzgenehmigung, Bauplatzerklärung, Baubewilligung
Dem Antrag wird, soweit er die folgenden Festlegungen des Bebauungsplanes "Bachstraße 16 A3", Beschluß des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. Juni 1987, Amtsblatt Nr. 13/1987, im Bereich des Grundstückes 689/1 in EZ 14 KG Gnigl betrifft, keine Folge gegeben: Die Festlegung der Baufluchtlinie zur Bundschuhstraße und zur Bachstraße sowie die Festlegung der Höchsthöhe der Bauten für den höchsten Punkt des Baues und für das oberste Gesimse und die oberste Dachtraufe mit 12,0 m.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
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