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V176/90; V177/90•Verfassungsgerichtshof V176/90; V177/90
V176/90; V177/90Verfassungsgericht21.06.1990
Gemeinderecht, Gemeinderat, Verordnungserlassung, Gemeindeverordnung, Öffentlichkeitsprinzip
Die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Untertauern vom 4. Mai 1988, Z248/-1988, "betr.: Bildung einer öffentl. Interessentenstraße der Waldherrstraße in Untertauern" (kundgemacht an der Amtstafel vom 10. Mai 1988 bis 24. Mai 1988), wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1990 in Kraft.
Die Salzburger Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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