Verfassungsgerichtshof G326/89

G326/89Verfassungsgericht21.06.1990

Regest

VfGH / Legitimation, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Prüfungsmaßstab, Gemeinderecht Zusammenlegung, Kommunalstrukturverbesserung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G326/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1990

Spruch

§6 Z8 des Landesgesetzes vom 1. September 1970, LGBl. für das Burgenland Nr. 44, über Gebietsänderungen von Gemeinden (Gemeindestrukturverbesserungsgesetz), wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1991 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Burgenland ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

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