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V150/90•Verfassungsgerichtshof V150/90
V150/90Verfassungsgericht23.06.1990
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand VfGH / Prüfungsumfang, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan), Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung), Einwendungen (bei Verordnungserlassung)
1. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 17. Juni 1983, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. Mai bis zum 5. Juni 1984, wird insoweit als gesetzwidrig aufgehoben, als er das beiderseits der Hochspannungsleitung "OKA 30 KV" liegende, unmittelbar südlich an die Bezirksstraße "BEZ 1349" grenzende Betriebsbaugebiet betrifft.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1990 in Kraft.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Im übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
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