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G315/89; G67/90•Verfassungsgerichtshof G315/89; G67/90
G315/89; G67/90Verfassungsgericht28.06.1990
Gerichtshof Oberster, Grundprinzipien der Verfassung, Rechtsstaatsprinzip, Rechtssicherheit, Rechtsprechung OGH, Einsichtnahme in Rechtsprechung OGH, VfGH / Verwerfungsumfang, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Individualantrag
I. §15 Abs2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1968, BGBl. Nr. 328, über den Obersten Gerichtshof wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1991 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. Der zu G315/89 protokollierte Antrag, "den §15 Abs1 und/oder 2 und/oder den §23 Abs3" des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.
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