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G81/90; G82/90; G115/90; V179/90; V180/90; V197/90•Verfassungsgerichtshof G81/90; G82/90; G115/90; V179/90; V180/90; V197/90
G81/90; G82/90; G115/90; V179/90; V180/90; V197/90Verfassungsgericht29.06.1990
Arbeitslosenversicherung, Notstandshilfe, Familieneinkommen, Ehe und Verwandtschaft, Lebensgemeinschaft, Verordnung Verständlichkeit, Grundprinzipien der Verfassung, Rechtsstaatsprinzip, Auslegung, VfGH / Fristsetzung
I. §36 Abs3 litB sublit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 615/1987, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1991 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. §4 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 10. Juli 1973, BGBl. Nr. 352/1973, betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe (Notstandshilfeverordnung) in der Fassung vom 23. Juni 1988, BGBl. Nr. 319/1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1990 in Kraft.
Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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