Verfassungsgerichtshof G325/89

G325/89Verfassungsgericht29.06.1990

Regest

VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Gesellschaftsrecht, Aktiengesellschaft, Hinterlegung von Aktien

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G325/89

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.06.1990

Spruch

Die Wortfolge "in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betriebenen" im zweiten Satz des §107 Abs2 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1991 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

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