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B347/90•Verfassungsgerichtshof B347/90
B347/90Verfassungsgericht24.09.1990
Festnehmung, Suchtgift, Verdunkelungsgefahr
Die Beschwerdeführerin ist dadurch, daß sie am 8. Februar 1990 um ca. 19.45 Uhr, in ... Wien, G-straße ..., von Organen der Bundespolizeidirektion Schwechat festgenommen und bis 9. Februar 1990, ca. 16.15 Uhr angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters die mit S 15.000,-
bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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