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B795/90•Verfassungsgerichtshof B795/90
B795/90Verfassungsgericht25.09.1990
Festnehmung, Verdunkelungsgefahr, Anklageprinzip, Unschuldsvermutung, Selbstbelastung (des Beschuldigten)
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 10. Juni 1990 um
19. 40 Uhr in Linz durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz festgenommen und in der Folge bis 21.40 Uhr angehalten worden ist, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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